Der Tinnitus führt dazu, dass die Konzentration der Beschwerdeführerin eingeschränkt ist (vgl. VB 285 S. 2) und folglich das Lippenlesen und das Textverständnis erschwert sind. Diese werden jedoch nicht verunmöglicht. Mit Personen mit Gebärdensprachkenntnissen kann sich die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben problemlos mit Gebärdensprache unterhalten (VB 203 S. 26).