Im vorliegenden Fall gibt die Beschwerdeführerin an, bei Abwesenheit eines Gebärdensprachdolmetschers müsse sie sich im Kontakt mit Personen ohne Gebärdensprachkenntnisse mit Lippenlesen begnügen, was keine vollständige Kommunikation ersetze und mit sehr grosser Anstrengung verbunden sei. Sie könne nur in gewissen Situationen und nur über eine kurze Zeitspanne auf diese Ressource zurückgreifen. Aufgrund der durch den Tinnitus bedingten Konzentrationsstörungen könne sie zudem nicht im gleichen Mass wie andere gehörlose Personen auf das Lippenlesen zurückgreifen.