Erheblichkeit ist gegeben, wenn die versicherte Person die Teilfunktion nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall gibt die Beschwerdeführerin an, bei Abwesenheit eines Gebärdensprachdolmetschers müsse sie sich im Kontakt mit Personen ohne Gebärdensprachkenntnisse mit Lippenlesen begnügen, was keine vollständige Kommunikation ersetze und mit sehr grosser Anstrengung verbunden sei.