Regelmässigkeit liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst dann vor, wenn die versicherte Person die Hilfe täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Erheblichkeit ist gegeben, wenn die versicherte Person die Teilfunktion nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3 mit Hinweisen).