Versicherungsgerichts I 127/00 vom 26. März 2001 E. 3b/ee). Im vorliegenden Fall führte die Abklärungsperson im Abklärungsbericht vom 8. Juni 2022 (VB 300 S. 4 f.) sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 5. April 2023 (VB 321 S. 3 ff.) aus, dass die schriftliche und mündliche Kommunikation mit Hörenden zwar erschwert sei, eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte jedoch nicht ausgewiesen sei. Regelmässigkeit liegt gemäss