5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV liegt leichte Hilflosigkeit unter anderem vor, wenn jemand wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Während eine Hörschädigung eine schwere Sinnestäuschung darstellt, wird bei einer solchen – anders als beispielsweise bei Blindheit – die Voraussetzung der leichten Hilflosigkeit nicht per se vermutet, sondern ist im Einzelfall zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_691/2019 vom 31. März 2020 E. 4.2; 8C_863/2011 vom 20. September 2012 E. 2.2;