5.1.2. Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, aufgrund des Tinnitus und der damit einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen unterscheide sich ihre Situation von anderen gehörlosen Personen mit gewöhnlicher Konzentrationsfähigkeit. Aufgrund der durch den Tinnitus bedingten Konzentrationsstörungen könne sie nicht im gleichen Mass wie andere gehörlose Personen auf das Lippenlesen zurückgreifen und sei daher in der mündlichen Kommunikation stärker eingeschränkt. Sie benötige daher bei der mündlichen Kommunikation im Alltag, wo meist keine Dolmetscher anwesend seien, regelmässig Unterstützung durch Drittpersonen.