In der ergänzenden Stellungnahme vom 5. April 2023 räumte die Abklärungsperson ein, ein "ungenügendes Sprachverständnis" und dadurch eine erschwerte schriftliche und mündliche Kommunikation mit Hörenden sei anhand der Sinneseinschränkung nachvollziehbar, die Hilfe von Drittpersonen, wenn die versicherte Person eine bestimmte Verrichtung nur erschwert oder verlangsamt ausführen könne, werde jedoch nicht anerkannt. Punktuelle oder eine vorübergehende vermehrte Unterstützung erwirke nicht die Erheblichkeit einer regelmässigen täglichen Unterstützungshilfe für die Kontaktpflege;