Für amtliche, therapiebegleitende oder medizinische Gespräche stünden ihr Dienstleistungen von Dolmetscher und Dolmetscherinnen zur Verfügung, wobei die Kosten (zumindest teilweise) über den Kanton/die IV abgerechnet werden könnten (VB 300 S. 5). In der ergänzenden Stellungnahme vom 5. April 2023 räumte die Abklärungsperson ein, ein "ungenügendes Sprachverständnis" und dadurch eine erschwerte schriftliche und mündliche Kommunikation mit Hörenden sei anhand der Sinneseinschränkung nachvollziehbar, die Hilfe von Drittpersonen, wenn die versicherte Person eine bestimmte Verrichtung nur erschwert oder verlangsamt ausführen könne, werde jedoch nicht anerkannt.