Die Beschwerdeführerin könne die Wohnung ohne Dritthilfe verlassen und sich ohne Begleitung im öffentlichen Raum bewegen und aufhalten. Sie verfüge über Ressourcen, sich teilweise mündlich, schriftlich (handschriftlich/digital) und mittels Gebärdensprache mitzuteilen. Es sei ihr möglich, Hörende teilweise via CI-Implantat links, hauptsächlich jedoch über das Lippenlesen zu verstehen. Für amtliche, therapiebegleitende oder medizinische Gespräche stünden ihr Dienstleistungen von Dolmetscher und Dolmetscherinnen zur Verfügung, wobei die Kosten (zumindest teilweise) über den Kanton/die IV abgerechnet werden könnten (VB 300 S. 5).