Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit stark eingeschränkt in der Kommunikation. In den wichtigen Gesprächen sei sie auf einen Dolmetscher angewiesen. Zudem schränke sie der sehr stark ausgeprägte Tinnitus ein; es käme dadurch zu Konzentrationsstörungen, Verspannungen im HWS-Bereich und Schwindel (VB 285 S. 2).