nistrative Tätigkeiten aus (VB 300 S. 6 f.). Bei ausserhäuslichen Verrichtungen sowie zur Vermeidung dauernder Isolation sei demgegenüber keine Dritthilfe notwendig (VB 400 S. 8 f.). Mit ergänzender Stellungnahme vom 5. April 2023 hielt sie – nach Kenntnisnahme des Einwandes der Beschwerdeführerin vom 22. September 2022 inklusive Beilagen (VB 307) sowie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2023 (VB 314) – an ihren Einschätzungen fest (VB 321). -6- 4.2. Der Abklärungsbericht vom 8. Juni 2022 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 5. April 2023 wurden – unbestrittenermassen – durch eine dafür qualifizierte Person erstellt.