Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juli 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 323) zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung verneint hat.