6.4. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Begehren um Kostenübernahme für das Parteigutachten von PD Dr. med. C._____ vom 15. November 2021 wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten