schwerdeführers auf Übernahme der Kosten für das Parteigutachten vom 15. November 2021. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Begehren um Kostenübernahme für das Parteigutachten von PD Dr. med. C._____ vom 15. November 2021 ist nach dem Dargelegten ebenfalls abzuweisen. - 15 - 6.3. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.