4.7. Zusammenfassend sind keine konkreten Indizien ersichtlich, die gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B._____ vom 10. Mai 2021 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 18. Februar 2022 sprechen, sodass darauf abzustellen ist (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt und es ist gestützt auf das beweiskräftige psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom - 14 -