In der Annahme, der Beschwerdeführer habe für den Test 15 Minuten gebraucht, hat das reine Gespräch eine Stunde und 20 Minuten gedauert. Da rechtsprechungsgemäss teilweise bereits zwanzigminütige Explorationsgespräche für die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens als ausreichend erachtet wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 4.2 mit Hinweisen), erscheint die Begutachtung bei Dr. med. B._____ nicht als unangemessen kurz.