Medikamentenbezüge vom 2. November 2021 (VB 69 S. 50 f.) etwas an der gutachterlichen Beurteilung ändern sollten. Entsprechend gelangte der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18. Februar 2022 auch nicht zu einer von seinem Gutachten abweichenden Einschätzung (vgl. VB 75 S. 10 f., 19).