Es sei jedoch seine Aufgabe, auf Inkonsistenzen und "Unplausibilitäten" hinzuweisen (VB 75 S. 10 f.). Den Ausführungen des Gutachters ist zu entnehmen, dass dieser die Laborergebnisse vom 1. März 2021 zwar auch in seine Beurteilung miteinbezog, seine Einschätzung jedoch in erster Linie mit dem Fehlen von diagnoserelevanten Befunden und dem bestehenden Aktivitätenniveau des Beschwerdeführers in vergleichbaren Lebensbereichen begründete (vgl. VB 58 S. 19 ff.). Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Werte vom 8. April 2021 (VB 65 S. 12) sowie auch die eingereichte Übersicht der - 13 -