fest, dass die Ergebnisse der Blutspiegelbestimmungen vom 8. April 2021 belegten, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Medikamente um den Messzeitpunkt eingenommen habe. Es gelinge jedoch auch mit den Werten vom 8. April 2021 nicht, eine überdauernde Einnahme abzubilden. In seinem Gutachten vom 10. Mai 2021 sei er nicht von einer "medikamentöse[n] Noncompliance" (vgl. VB 69 S. 47) ausgegangen. Es sei jedoch seine Aufgabe, auf Inkonsistenzen und "Unplausibilitäten" hinzuweisen (VB 75 S. 10 f.).