Konzentration sei festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer das Explorationsgeschehen ohne Probleme verfolgt habe. Die Wachheit sei auch gegen Ende der Untersuchung unverändert geblieben, d.h. objektiv hätten Aufmerksamkeit und Konzentrationsvermögen nicht nachgelassen (VB 58 S. 13). Demnach ist es nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass der Gutachter auf den Beizug eines Experten der neuropsychologischen Fachrichtung verzichtete. Zudem ergibt sich aus dem Parteigutachten von PD Dr. med. C._____ vom 15. November 2021, dass dieser die Einschätzung bezüglich Konzentrationsfähigkeit und Durchhaltekraft einzig auf subjektive Angaben des Beschwerdeführers abstützte (vgl. VB 69