Allfällige weitere psychologische Berichte aus den Jahren 2013–2017 lagen dem Gutachter nicht vor und wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht eingereicht (vgl. Beschwerde S. 10), weshalb auch diesbezüglich nicht von einer unvollständigen Anamnese auszugehen ist. Ohnehin wären psychologische Berichte nicht geeignet, fachärztliche Feststellungen eines Psychiaters umzustossen (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). In Bezug auf allfällige neuropsychologische Abklärungen führte der Gutachter aus, dass er anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers keine kognitiven Einschränkungen habe feststellen können.