Ohnehin begründete der Gutachter den Verzicht auf die Anwendung des Mini-ICF-APP mit dem Entfallen einer funktionellen Leistungsprüfung (vgl. VB 75 S. 14). Nachdem keine Hinweise darauf bestehen, dass die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers relevante Anamnese nicht vollständig aus der Aktenlage hervorging, bestand kein Anlass, weitere Auskünfte bei der behandelnden Ärztin Dr. E._____ einzuholen. Allfällige weitere psychologische Berichte aus den Jahren 2013–2017 lagen dem Gutachter nicht vor und wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht eingereicht (vgl. Beschwerde S. 10), weshalb auch diesbezüglich nicht von einer unvollständigen Anamnese auszugehen ist.