liegt im Ermessen der medizinischen Fachperson, ob sie psychologische Tests durchführen will (Urteile des Bundesgerichts 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 5.2; 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1 mit Hinweis). Das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte unterliegt grundsätzlich ebenfalls der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten (Urteile des Bundesgerichts 9C_286/2019 vom 22. August 2019 E. 4.3.2; 9C_804/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.2). Dasselbe gilt für die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen.