Beschwerdeführers auch ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer ausweislich der Akten an Konzentrationsschwierigkeiten, Gedächtnislücken, mangelnder Durchhaltefähigkeit und mangelnder Belastbarkeit leide. Die Beschwerdegegnerin hätte eine zusätzliche neuropsychologische Abklärung mit Schwerpunkt Konzentration und Durchhaltevermögen veranlassen müssen (Beschwerde S. 5, 25 f.; vgl. auch Schreiben von PD Dr. med. C._____ vom 6. Juni 2023, Beschwerdebeilage 3).