4.3.3. Der Gutachter Dr. med. B._____ nahm in seinem Gutachten vom 10. Mai 2021 sodann Stellung zum Bericht von Dr. med. F._____ vom 16. September 2019, welcher die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) stellte (VB 42 S. 9). Der Gutachter Dr. med. B._____ hielt hierzu fest, dass auch der Bericht von Dr. med. F._____ aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht überzeuge. Subjektive Angaben und objektive Befunde würden darin nicht getrennt. Zudem wies er darauf hin, dass das Funktionsniveau des Beschwerdeführers eine höhergradige Einschränkung unwahrscheinlich mache.