in seiner Stellungnahme vom 7. November 2020 aus, dass die im Bericht vom 28. August 2020 gestellte Diagnose sowie die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollzogen werden könnten (VB 44 S. 4 f.). Zu beachten ist schliesslich auch, dass die Ärzte einer Klinik, in der Patienten über einen längeren Zeitraum behandelt werden, gar nicht anders können, als schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen festzustellen, da sie andernfalls den erfüllten Behandlungsauftrag in Frage stellen würden.