Im Bericht vom 2. Oktober 2019 hatte die behandelnde Ärztin bereits eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer existenziellen Belastungssituation (ICD-10 F32.1) mit ausgeprägten Konzentrationsstörungen diagnostiziert (VB 26 S. 3). Der Gutachter führte diesbezüglich aus, dass die gestellte Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung weder klinisch noch anhand psychopathologischer Befunde nachzuvollziehen sei. Die Eingangskriterien seien durch die psychosozialen Belastungen des Beschwerdeführers nicht erfüllt (VB 58 S. 21 f.).