Zudem würden die Tagesstruktur bzw. das Funktionsniveau des Beschwerdeführers eine höhergradige Einschränkung unwahrscheinlich machen (VB 58 S. 14, 17–19). Es liege somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine psychische Gesundheitsstörung mit andauernder Wirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit vor, die sich losgelöst von psychosozialen Belastungsfaktoren (u.a. berufliche Überlastung, Arbeitsplatzkonflikte, strafrechtliche Untersuchungen, Arbeitsplatzverlust, fehlender Erfolg im Bewerbungsprozess, Abhängigkeit von Zahlungen der Sozialversicherungsträger, längere Arbeitslosigkeit) verselbständigt habe (VB 58 S. 21 ff.).