Vielmehr hätten sich auch klinisch Verdeutlichungstendenzen gezeigt. Bei konkreter Nachfrage nach Beschwerden habe der Beschwerdeführer mit histrionisch anmutendem Verhalten seine Sicht der Dinge geäussert und seine Beschwerden präsentiert. Eine differenzierte, freie Beschwerdeschilderung sei nicht erfolgt. So habe der Beschwerdeführer im Kontrast zu seinen erhaltenen Ressourcen höhergradige psychische und vor allem kognitive Einschränkungen angegeben. Zudem würden die Tagesstruktur bzw. das Funktionsniveau des Beschwerdeführers eine höhergradige Einschränkung unwahrscheinlich machen (VB 58 S. 14, 17–19).