Zum Aspekt der Konsistenz und Plausibilität führte der Gutachter ebenfalls nachvollziehbar aus, dass die Beschwerdevalidierung im Self-Report Symptom Inventory (SRSI) vom 10. April 2021 (VB 58 S. 27) ergeben habe, dass der Beschwerdeführer bei erhöhter Anzahl angegebener Belastungen durch (potenziell) genuine Beschwerden auch eine erhöhte Anzahl an Pseudobeschwerden geltend gemacht habe. Dies erlaube gemäss SRSI-Testlogik den Schluss, dass negative Antwortverzerrungen vorgelegen hätten.