Weiter führte der Gutachter aus, dass beim Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung am 10. April 2021 bereits die Kombination von mindestens zwei Hauptsymptom-Clustern nach ICD-10 (überdauernde depressive Stimmung, Antriebslosigkeit, Ermüdbarkeit, Freud- und Interessensverlust) nicht festzustellen bzw. mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu plausibilisieren gewesen seien. Bei einer höhergradig leistungseinschränkenden psychischen Störung wie einer depressiven Episode nach ICD-10 seien allgemein die psychopathologischen Befunde weitgehend konstant nachweisbar, womit eine überdauernde Verlangsamung, eine überdauernde Aufmerksamkeitsstörung und eine überdau-