Eine davon losgelöste depressive Episode habe aber überwiegend wahrscheinlich zu keinem Zeitpunkt vorgelegen (VB 58 S. 20). Weiter führte der Gutachter aus, dass beim Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung am 10. April 2021 bereits die Kombination von mindestens zwei Hauptsymptom-Clustern nach ICD-10 (überdauernde depressive Stimmung, Antriebslosigkeit, Ermüdbarkeit, Freud- und Interessensverlust) nicht festzustellen bzw. mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu plausibilisieren gewesen seien.