_ vom 7. Januar 2018 (VB 14.1 S. 6) führte der Gutachter weiter aus, dass eine passagere Anpassungsstörung, die sich reaktiv auf psychosoziale Belastungsfaktoren entwickelt habe, für die Vergangenheit nicht gänzlich auszuschliessen sei. Eine solche habe die berufliche Leistungsfähigkeit aber nicht überdauernd und höhergradig eingeschränkt und sei im Rahmen der Begutachtung am 10. April 2021 nicht mehr objektivierbar gewesen (VB 58 S. 16, 20). Eine davon losgelöste depressive Episode habe aber überwiegend wahrscheinlich zu keinem Zeitpunkt vorgelegen (VB 58 S. 20).