Ebenso seien die Eingangskriterien zur Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) nicht festzustellen. Eine Traumafolgestörung nach ICD-10 sei ebenfalls nicht zu diagnostizieren (VB 58 S. 16 f., 20). Unter Hinweis auf das Arztzeugnis des Hausarztes Dr. med. G._____ vom 7. Januar 2018 (VB 14.1 S. 6) führte der Gutachter weiter aus, dass eine passagere Anpassungsstörung, die sich reaktiv auf psychosoziale Belastungsfaktoren entwickelt habe, für die Vergangenheit nicht gänzlich auszuschliessen sei.