Ausserdem weist der Gutachter auf die langjährige erste Ehe und die langjährige zweite Ehe sowie auf den regelmässigen Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen vier Kindern hin und führt aus, dass die Fähigkeit des Beschwerdeführers, enge dyadische Beziehungen einzugehen und aufrechtzuerhalten, intakt sei. Dies spreche gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung oder von wiederkehrenden depressiven Episoden nach ICD-10, die eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit begründeten. Ebenso seien die Eingangskriterien zur Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) nicht festzustellen.