Die (Erwerbs-)- Biografie des Beschwerdeführers sei bis zu diesem Zeitpunkt unauffällig verlaufen. Insbesondere sei dieser in mehrjährigen Anstellungsperioden immer wieder ohne Einschränkungen erfolgreich tätig gewesen, zuletzt bis zum Jahr […] in seiner Funktion als […]. Ausserdem weist der Gutachter auf die langjährige erste Ehe und die langjährige zweite Ehe sowie auf den regelmässigen Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen vier Kindern hin und führt aus, dass die Fähigkeit des Beschwerdeführers, enge dyadische Beziehungen einzugehen und aufrechtzuerhalten, intakt sei.