Insbesondere seien eine seit der Jugend und Adoleszenz bestehende Persönlichkeitsauffälligkeit sowie auch wiederkehrende depressive Episoden, die zahlreiche vergleichbare Lebensbereiche in gleichem Masse durchdrungen und bis zur IV-Anmeldung vom 1. April 2019 die berufliche Leistungsfähigkeit relevant eingeschränkt hätten, – auch unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers zur hereditären Belastung im Hinblick auf eine depressive Erkrankung – nicht überwiegend wahrscheinlich. Die (Erwerbs-)- Biografie des Beschwerdeführers sei bis zu diesem Zeitpunkt unauffällig verlaufen.