4.2. 4.2.1. Bezüglich des von der Krankentaggeldversicherung eingeholten Berichtes von Dr. med. F._____ vom 16. September 2019 (VB 42 S. 3 ff.) ist vorab darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nicht um ein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG handelt, zumal aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass die Krankentaggeldversicherung die im Rahmen von Art. 44 ATSG geltenden Mitwirkungs- und Parteirechte (vgl. hierzu statt vieler BGE 139 V 349) des Beschwerdeführers gewahrt hätte. Es handelt sich vielmehr um einen versicherungsinternen Bericht, welchem nicht der gleiche Beweiswert zukommt wie einem nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.