4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, auf das Gutachten von Dr. med. B._____ vom 10. Mai 2021 könne nicht abgestellt werden. Das Gutachten leide unter offensichtlichen Mängeln. Zudem seien wesentliche Punkte unbeachtet geblieben, die zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Die Beschwerdegegnerin hätte ein neues psychiatrisches Gutachten einholen müssen (Beschwerde S. 5). Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, das Gutachten vermöge die Diskrepanzen zu den fachärztlichen Berichten der behandelnden Ärztin Dr. med