2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 10. Mai 2021 (VB 58). Darin kam der Gutachter zum Schluss, es liege nach überwiegender Wahrscheinlichkeit keine psychiatrische Diagnose nach ICD-10 bzw. DSM-5 mit andauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (VB 58 S. 15). Der Beschwerdeführer sei aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätigkeit sowie in jeder Verweistätigkeit vollschichtig arbeitsfähig (VB 58 S. 20). An dieser Einschätzung hielt Dr. med.