4. Zusammengefasst stellen weder die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B._____ noch jene von Dr. med. C._____, auf welche sich ersterer massgeblich stützte, eine geeignete Grundlage für eine beweistaugliche Beurteilung des (umfassenden) medizinischen Sachverhalts bzw. der Arbeitsfähigkeit des als polymorbid bezeichneten (VB 22 S. 234) Beschwerdeführers dar (E. 2.3.2. ff. hiervor). Die Angelegenheit ist zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.