3.3.4. Gestützt auf die Einkommen gemäss IK-Auszug ist als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer (mit Ausnahme des Jahres 1998 und evtl. 1999) bis zum Jahr 2010 in einem vollzeitlichen Pensum gearbeitet hat bzw. arbeiten wollte (da er teilweise Arbeitslosenentschädigungen bezogen hat). Dass die im IK-Auszug ausgewiesenen Lohnsummen für die Annahme einer Vollzeitbeschäftigung eher tief sind, ist angesichts der beschränkten schulischen und der gänzlich fehlenden -9-