Seiner Angabe, er wäre im Gesundheitsfall vollzeitig erwerbstätig, könne mit Blick auf die Akten nicht gefolgt werden, habe er doch in den letzten Jahren nie eine vollzeitige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Es sei daher von einer 60%igen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Gesundheitsfall auszugehen, weshalb zur IV-Grad-Bemessung die gemischte Methode (60 % im Einkommensvergleich, 40 % im Betätigungsvergleich) anzuwenden sei, was einen IV-Grad von 27 % ergebe, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (VB 37 S. 1 f.).