3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2023 fest, der Beschwerdeführer sei zuletzt in einem 60%-Pensum angestellt gewesen. Seiner Angabe, er wäre im Gesundheitsfall vollzeitig erwerbstätig, könne mit Blick auf die Akten nicht gefolgt werden, habe er doch in den letzten Jahren nie eine vollzeitige Erwerbstätigkeit ausgeübt.