2.4. Insgesamt ergeben sich mehr als nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B._____. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen ergänzenden Abklärungen, insbesondere in kardiologischer sowie allenfalls in psychiatrischer Hinsicht, vornehme (vgl. E. 2.2. hiervor).