der Tatsache zu gelten, dass seit der Einführung des stufenlosen Rentensystems per 1. Januar 2022 jeder Prozentpunkt hinsichtlich des Invaliditätsgrades Auswirkungen auf die darauf basierende Rentenhöhe haben kann (vgl. Art. 28b IVG) sowie der Tatsache, dass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (anders als eine solche von 55 %) einen 10%igen Abzug des statistisch ermittelten Invalideneinkommens rechtfertigt (Art. 26bis Abs. 3 IVV; Stand 1. Januar 2022).