urteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2011 vom 1. April 2011 E. 5.4). Wenn der RAD jedoch von den vorliegenden (insb. fachärztlichen) Berichten abweicht – sprich eine eigene medizinische Einschätzung abgibt, gestellte Diagnosen oder abgegebene Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen bestreitet, etc. – muss er dazu fachärztlich kompetent sein: