2.3.3. Zudem wich Dr. med. B._____ von der Beurteilung durch Dr. med. C._____ in dem Sinne ab, dass er die von diesem attestierte Arbeitsfähigkeit von "um die 50%" unter allgemeinem Hinweis auf die Nieren- und Herzbeschwerden des Beschwerdeführers auf 50-60 % abänderte und somit letztlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers erhöhte (55 % als Mittelwert; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_782/2019 vom 15. April 2020 E. 2.2). Eine (insb. nachvollziehbare) Begründung für diese Abweichung führte Dr. med. B._____ nicht an. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zuletzt bis im Januar 2022 als Barmann im Umfang von (ca.) 60 % gearbeitet hatte (vgl. VB 1 S. 6;