3. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt rechtsgenüglich abklärt. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zudem ersuchte er um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und die Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. 2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Aarau, zu seinem unentgeltlichen Vertreter ernannt.